Was sie sind, warum sie wichtig sind und welche Grenzen sie haben
Die Übernahme eines Unternehmens ist für die meisten Käufer eine der wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen, die sie jemals treffen werden. Im Gegensatz zu einem einfachen Kauf von Vermögenswerten bedeutet der Erwerb von Anteilen, dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit übernommen wird – mit seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, seiner Geschichte und seinen Verpflichtungen, seien sie bekannt oder unbekannt. Der Käufer tritt in die Fußstapfen des Verkäufers und übernimmt alles, was das Unternehmen mit sich bringt.
Diese Tatsache stellt den Käufer vor eine unmittelbare Herausforderung: Wie kann er sich angemessen gegen Probleme absichern, die im Rahmen der Due Diligence möglicherweise nicht erkennbar sind? Die Antwort liegt im englischen Recht in erster Linie in zwei vertraglichen Mechanismen, die in jedem gut ausgearbeiteten Aktienkaufvertrag (SPA) zu finden sind – Gewährleistungen und Freistellungen.
Diese Bestimmungen bilden den wirtschaftlichen Kern jeder Übernahme. Sie regeln die Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer, legen den Umfang der Haftung des Verkäufers fest und bieten dem Käufer durchsetzbare Rechtsbehelfe für den Fall, dass sich die Transaktion wesentlich von den getroffenen Zusicherungen unterscheidet. Zu verstehen, wie sie funktionieren, wie sie sich voneinander unterscheiden und wie ihr Geltungsbereich in der Regel begrenzt ist, ist für beide Parteien einer Transaktion von entscheidender Bedeutung.
In diesem Artikel geht das Team für Gesellschafts- und Handelsrecht bei Ronald Fletcher Baker LLP nacheinander auf jede dieser Fragen ein.
Warum sind Garantien notwendig?
Erwirbt ein Käufer Anteile an einem Unternehmen, gilt nach allgemeinem Recht der Grundsatz „caveat emptor“ – „der Käufer hat sich vorsehen“. Vorbehaltlich etwaiger ausdrücklicher oder stillschweigender Zusicherungen, die im Rahmen der Transaktion abgegeben wurden, übernimmt der Käufer das Unternehmen in dem Zustand, in dem es sich befindet. Es besteht keine stillschweigende Gewährleistung dafür, dass das Unternehmen den vom Käufer gezahlten Preis wert ist, dass seine Buchführung korrekt ist oder dass es keine nicht offengelegten Verbindlichkeiten hat.
Die Due Diligence – also der Prozess, bei dem ein Käufer das Zielunternehmen vor dem Kauf prüft – trägt dazu bei, dieses Risiko zu verringern, kann es jedoch nicht vollständig ausschließen. Die im Rahmen der Due Diligence gewonnenen Informationen sind nur so zuverlässig wie die Angaben des Verkäufers, und selbst die gründlichste Prüfung kann nicht jedes versteckte Problem in einem Unternehmen aufdecken.
Garantien schließen diese Lücke. Indem er dem Käufer eine Reihe vertraglicher Zusicherungen über den Zustand des Unternehmens gibt – die sich auf Aspekte wie die Richtigkeit der Buchführung, die vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens, seine Mitarbeiter, sein geistiges Eigentum, seine steuerliche Situation und die Einhaltung geltender Gesetze beziehen –, sagt der Verkäufer damit im Grunde: Das ist es, was Sie kaufen, und ich stehe dafür ein.
Erweist sich eine Gewährleistung als unzutreffend und entsteht dem Käufer dadurch ein Schaden, so hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz. Der Kaufvertrag schafft ein privatrechtliches Schutzsystem, das die Ergebnisse der Due Diligence ergänzt und die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt.
Wichtiger Hinweis: Gewährleistungen berechtigen den Käufer nicht dazu, nach Abschluss des Geschäfts vom Vertrag zurückzutreten. Nach Abschluss der Transaktion besteht der Rechtsbehelf des Käufers bei einer Garantieverletzung in einem Schadensersatzanspruch – nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrags. Daher sind die Genauigkeit und der Umfang von Gewährleistungen sowie die Angemessenheit der ihnen auferlegten Einschränkungen von entscheidender Bedeutung.
Warum sind Entschädigungen notwendig?
Garantien bieten einen umfassenden, allgemeinen Schutz – sind jedoch mit wesentlichen Einschränkungen verbunden. Der Schadensersatzanspruch bei einem Garantieanspruch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Aktien und dem Wert, den sie gehabt hätten, wenn die Garantie zutreffend gewesen wäre. Dies wird oft als Maßstab der ‘Wertminderung’ bezeichnet. Der Käufer muss nachweisen, dass die Gewährleistung falsch war, dass die Falschheit eine Wertminderung verursacht hat, und diese Wertminderung beziffern.
Bei manchen Risiken reicht dieser Ansatz nicht aus. Wenn eine bekannte oder erkennbare Verbindlichkeit besteht – etwa ein Steuerstreit mit der britischen Steuerbehörde HMRC, eine Schadensersatzklage eines Mitarbeiters wegen Körperverletzung oder eine vertragliche Verpflichtung, die bereits vor der Übernahme bestand –, möchte der Käufer nicht im Nachhinein über einen Wertminderungsanspruch streiten müssen. Er will eine klare Zusage: Wenn diese Verbindlichkeit eintritt, zahlen Sie.
Genau das bietet eine Entschädigungszusage. Eine Entschädigungszusage ist eine Zusage des Verkäufers, dem Käufer einen bestimmten Verlust im Falle seines Eintretens in voller Höhe zu erstatten. Im Gegensatz zu einem Gewährleistungsanspruch muss kein Vertragsbruch nachgewiesen werden, es besteht keine Verpflichtung, einen Wertverlust der Anteile nachzuweisen, und es besteht keine Pflicht zur Schadensminderung. Tritt das entschädigungsfähige Ereignis ein, zahlt der Verkäufer.
Haftungsfreistellungen sind besonders wertvoll, wenn:
- Im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung wurde ein spezifisches Risiko festgestellt, das vor Abschluss der Transaktion nicht behoben werden kann.
- Der Verkäufer hat etwas offengelegt, das dem Käufer andernfalls Anlass gegeben hätte, den Preis neu zu verhandeln.
- Es besteht eine bekannte Eventualverbindlichkeit – beispielsweise aufgrund eines Steuerbescheids oder einer behördlichen Untersuchung – und die Parteien wünschen sich Klarheit darüber, wer dieses Risiko trägt.
- Das Verhalten des Unternehmens vor Fertigstellung kann zu künftigen Ansprüchen führen, wie beispielsweise Verpflichtungen zur Umweltsanierung.
- Die Parteien möchten ein Risiko vollständig außerhalb des Offenlegungsprozesses regeln, damit die Offenlegung den Anspruch aus dem Kaufvertrag nicht zunichte macht
Praktischer Hinweis: Entschädigungsklauseln werden im Zusammenhang mit Aktienverkäufen häufig als Verhandlungsinstrument eingesetzt.
Ist ein Verkäufer nicht bereit, wegen eines bekannten Risikos einen Preisnachlass zu gewähren, ermöglicht eine Entschädigungsvereinbarung, dass das Geschäft zum vereinbarten Preis abgeschlossen wird, während gleichzeitig sichergestellt ist, dass der Käufer geschützt ist, falls das Risiko eintritt.
Das Risiko des Verkäufers ist auf den tatsächlichen Verlust begrenzt – er zahlt nur, wenn die Haftung tatsächlich eintritt.
Gewährleistungen vs. Freistellungserklärungen: Ein Vergleich
Die Unterschiede zwischen Gewährleistungen und Haftungsfreistellungen sind nicht nur theoretischer Natur – sie haben sehr konkrete praktische Auswirkungen darauf, wie Ansprüche geltend gemacht werden, welche Verluste erstattungsfähig sind und welche Schutzrechte dem Verkäufer verbleiben. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede dar:
| Garantie | Haftungsfreistellung | |
| Natur | Eine vertragliche Zusicherung, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist. | Eine vertragliche Zusage, einen bestimmten Schaden in voller Höhe zu ersetzen. |
| Auslöser | Verletzung – Die Erklärung muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (oder, im Falle einer Wiederholung, zum Zeitpunkt der Erfüllung) falsch sein. | Das Eintreten eines bestimmten Ereignisses oder eines bestimmten Schadens im Rahmen eines Verkaufs von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob jemand ‘Schuld’ daran trägt oder nicht. |
| Schadensberechnung | Wertminderung der Aktien – die Differenz zwischen dem vom Käufer gezahlten Preis und dem Preis, den er gezahlt hätte, wenn die Gewährleistung gegolten hätte. | Der tatsächlich erlittene Schaden, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes. Keine Wertminderungsprüfung. |
| Pflicht zur Schadensminderung | Ja – der Käufer muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um seinen Schaden so gering wie möglich zu halten. | In der Regel nicht – die haftende Partei ersetzt lediglich den Schaden. |
| Abgeschiedenheit | Gilt für — Verluste dürfen nicht zu weit zurückliegen, um geltend gemacht werden zu können. | Gilt im Allgemeinen nicht – der Schaden ist ersatzfähig, sofern er unter den Geltungsbereich der Entschädigung fällt. |
| Offenlegung | Eine Offenlegung entgegen einer Gewährleistung schließt einen Anspruch aus. Der Käufer trägt das Risiko für die offengelegten Sachverhalte. | Eine Offenlegung steht einem Anspruch auf Freistellung nicht entgegen. Die Freistellung gilt unabhängig davon, was offengelegt wurde. |
| Typische Anwendung | Umfassender Schutz vor Falschdarstellungen in allen Unternehmensbereichen – Buchhaltung, Verträge, Rechtsstreitigkeiten, geistiges Eigentum, Mitarbeiter, Steuern usw. | Konkrete, identifizierte Risiken – bekannte Steuerverbindlichkeiten, Umweltverschmutzung, laufende Rechtsstreitigkeiten, Verhaltensweisen vor der Transaktionsabwicklung. |
Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidungen ist erheblich. Ein Käufer, der sich auf eine Gewährleistung stützt, obwohl eine Freistellung angemessener gewesen wäre – beispielsweise im Zusammenhang mit einem konkreten, identifizierten Steuerrisiko –, könnte feststellen, dass sein erstattungsfähiger Schaden weit unter den tatsächlichen Kosten der Verbindlichkeit liegt. Umgekehrt kann ein Verkäufer, der sich bereit erklärt, für eine weit gefasste Risikokategorie zu haften, mit Verbindlichkeiten konfrontiert werden, die er nicht erwartet hat.
Eine sorgfältige und präzise Formulierung – sowie ein klares Verständnis dafür, welcher Mechanismus für welches Risiko geeignet ist – ist daher unerlässlich.
Der Offenlegungsprozess und sein Zusammenspiel mit Gewährleistungen
Ein Gewährleistungsanspruch kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gewährleistungserklärung unwahr war und der Käufer von dem betreffenden Sachverhalt nicht bereits Kenntnis hatte, was die Bedeutung einer Gewährleistungs- und Haftpflichtversicherung unterstreicht. Hier kommt dem Offenlegungsprozess entscheidende Bedeutung zu.
Der Verkäufer erstellt in der Regel eine Offenlegungserklärung, in der bestimmte Angaben zu den im Kaufvertrag (SPA) gewährten Gewährleistungen aufgeführt sind. Alles, was fair und konkret offengelegt wird, schränkt die entsprechende Gewährleistung ein, was bedeutet, dass der Käufer diesbezüglich keine Ansprüche im Rahmen der Kaufverträge geltend machen kann. Das Risiko der offengelegten Sachverhalte geht als Teil der vereinbarten Transaktion auf den Käufer über.
Dies schafft einen starken Anreiz für Verkäufer, so viele Informationen wie möglich offenzulegen – und für Käufer, die Angaben sorgfältig zu prüfen. Ein Verkäufer, der eine wesentliche Verbindlichkeit in einem langwierigen Offenlegungsschreiben versteckt, kann dadurch vor einem Gewährleistungsanspruch in Bezug auf diese Verbindlichkeit geschützt sein. Ein Käufer, der den Vertrag unterzeichnet, ohne die Angaben ordnungsgemäß zu prüfen, könnte feststellen, dass er damit Risiken akzeptiert hat, deren er sich nicht bewusst war.
Der entscheidende Unterschied bei Entschädigungen
Ein wesentliches Merkmal von Freistellungsansprüchen – und eines, das sie deutlich von Gewährleistungsansprüchen unterscheidet – ist, dass eine Offenlegung einen Freistellungsanspruch nicht ausschließt. Selbst wenn der Verkäufer den Sachverhalt offengelegt hat, der einen Freistellungsanspruch begründet, bleibt der Freistellungsanspruch bestehen.
Dies spiegelt den Charakter der Freistellung als Zusage wider, einen bestimmten Schaden im Rahmen eines Aktienverkaufs zu ersetzen. Die Parteien haben vereinbart, dass der Verkäufer dieses besondere Risiko trägt, unabhängig davon, wie sich die Offenlegung entwickelt. Aus diesem Grund sind Entschädigungsvereinbarungen besonders wertvoll, wenn der Verkäufer etwas offengelegt hat, das eine künftige Haftung begründet, der Käufer jedoch nicht bereit ist, dieses Risiko ohne ein direktes Rückgriffsrecht zu tragen.
Inwiefern sind Gewährleistungen und Haftungsfreistellungen üblicherweise beschränkt?
Während Käufer natürlich einen möglichst umfassenden Schutz anstreben, wehren sich Verkäufer gegen eine unbegrenzte Haftung. In der Praxis enthält jeder Kaufvertrag eine Reihe von Haftungsbeschränkungen für den Verkäufer. Diese Beschränkungen sind Gegenstand intensiver Verhandlungen und stellen einen der wirtschaftlich wichtigsten Aspekte jeder Transaktion dar.
Im Folgenden sind die häufigsten Arten von Beschränkungen aufgeführt, die in Kaufverträgen nach englischem Recht zu finden sind:
1. Finanzielle Obergrenze
Die Gesamthaftung des Verkäufers im Rahmen der Gewährleistungen (und in manchen Fällen auch der Freistellungszusagen) ist in der Regel auf einen Höchstbetrag – die Obergrenze – begrenzt. Die Höhe dieser Obergrenze ist ein zentraler Verhandlungspunkt. Verkäufer drängen auf eine möglichst niedrige Obergrenze, während Käufer eine Obergrenze anstreben, die dem gesamten Kaufpreis oder einem wesentlichen Teil davon entspricht.
Zu den gängigen Kapitalstrukturen gehören:
- Ein Festbetrag, der häufig einem Prozentsatz des Gesamtkaufpreises entspricht (z. B. 20%, 50% oder 100% des Kaufpreises).
- Eine gestaffelte Struktur mit einer höheren Obergrenze für grundlegende Garantien (wie das Eigentumsrecht an Aktien und die Geschäftsfähigkeit) und einer niedrigeren Obergrenze für allgemeine geschäftliche Garantien.
- Bei Steuerfreistellungen und spezifischen Freistellungen kann die Obergrenze separat festgelegt werden, häufig in Höhe des vollen Kaufpreises oder des Wertes der betreffenden Verbindlichkeit.
2. De-minimis-Schwelle
Eine De-minimis-Schwelle verhindert, dass der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend machen kann, es sei denn, der Schaden aus einem einzelnen Vertragsverstoß übersteigt einen Mindestwert. Dies schützt den Verkäufer vor den Kosten und den Unannehmlichkeiten, die mit der Abwehr geringfügiger Ansprüche verbunden sind, deren Höhe in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand steht.
Die De-minimis-Schwelle wird in der Regel als Festbetrag angegeben – so darf beispielsweise kein einzelner Anspruch geltend gemacht werden, es sei denn, er übersteigt 25.000 £ oder 50.000 £. Ansprüche unterhalb dieser Schwelle werden schlichtweg nicht berücksichtigt.
3. Gesamtschwellenwert (der ‘Korb’)
Eng verbunden mit der De-minimis-Schwelle verhindert die Gesamtschwelle – oft auch als ‘Korb’ oder ‘Kipppunktkorb’ bezeichnet – dass der Käufer überhaupt Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, bis der Gesamtwert aller Ansprüche (die jeweils die De-minimis-Schwelle überschreiten) einen festgelegten Gesamtbetrag erreicht hat.
Es werden zwei gängige Korbstrukturen verwendet:
- Schwellenwert – Sobald der Gesamt-Schwellenwert erreicht ist, kann der Käufer den vollen Betrag aller Verluste geltend machen, einschließlich derjenigen, die bei einem Verkauf von Vermögenswerten den Schwellenwert ‘überschreiten’.
- Selbstbehalt (oder ‘Selbstbeteiligung’) – Sobald der Schwellenwert erreicht ist, kann der Käufer nur noch Schäden geltend machen, die über dem Schwellenwert liegen. Der erste Teil des Schadens dient als Selbstbehalt, ähnlich wie bei einer Versicherungsselbstbeteiligung.
Bei einem Aktien- und Vermögensverkauf ist der „Tipping Basket“ in der Regel für die Käufer vorteilhafter, der „Excess Basket“ hingegen für die Verkäufer. Welche Struktur im Kaufvertrag zur Anwendung kommt, ist Verhandlungssache.
4. Fristen
Die Haftung des Verkäufers im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen unterliegt Fristen. Ansprüche müssen innerhalb einer bestimmten Frist nach Fertigstellung formell geltend gemacht werden; andernfalls verfallen sie. Für Steuerfreistellungen oder bestimmte andere Freistellungen können gesonderte und in der Regel längere Fristen gelten.
Zu den im englischen Recht üblichen Fristen in Kaufverträgen gehören:
- Allgemeine Gewährleistungsfristen – 18 Monate bis 3 Jahre ab Fertigstellung.
- Steuergarantien und Steuerfreistellung – 7 Jahre ab Fertigstellung (entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist für Steuerbescheide) oder, zunehmend, bis zum Ablauf des siebten Jahres nach dem jeweiligen Geschäftsjahr.
- Gewährleistungen für Rechtsmängel und Sachmängel (grundlegende Gewährleistungen) – oft die volle gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Jahren, manchmal auch länger.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Mitteilung eines Anspruchs innerhalb der entsprechenden Frist in der Regel allein nicht ausreicht. Der Kaufvertrag sieht in der Regel vor, dass der Käufer innerhalb einer weiteren festgelegten Frist (häufig 6 bis 12 Monate) nach der Mitteilung ein formelles Gerichtsverfahren einleiten muss; andernfalls erlischt der Anspruch, was die Bedeutung dieser Klausel unterstreicht.
5. Qualifikationen
Viele Gewährleistungen in einem Kaufvertrag sind an die Kenntnis des Verkäufers geknüpft – entweder an tatsächliche Kenntnis oder an konstruktive Kenntnis (das, was der Verkäufer hätte wissen müssen). Eine an die Kenntnis geknüpfte Gewährleistung kann nur verletzt werden, wenn der Verkäufer von der betreffenden Sachlage Kenntnis hatte (oder hätte haben müssen).
Wissensvorbehalte schränken die Möglichkeiten des Käufers, Ansprüche geltend zu machen, erheblich ein. Sie sind häufig Gegenstand harter Verhandlungen, bei denen Käufer darauf drängen, dass Garantien uneingeschränkt gewährt werden, während Verkäufer möglichst weitreichende Wissensvorbehalte anstreben. Zu den üblichen Kompromissen gehören:
- Beschränkung des Zugangs auf bestimmte namentlich genannte Personen innerhalb der Organisation des Verkäufers, die am ehesten über einschlägige Kenntnisse verfügen.
- Die Definition von ‘Kenntnis’ umfasst auch Sachverhalte, von denen die betreffenden Personen Kenntnis erlangt hätten, hätten sie angemessene Nachforschungen angestellt.
- Die Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen auf bestimmte Fälle, in denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, anstatt sie pauschal anzuwenden.
6. Einschränkungen bei Ansprüchen auf Steuerfreistellung
Steuerfreistellungen unterliegen häufig eigenen, gesonderten Verjährungsregelungen im Kaufvertrag (SPA) oder in einer speziellen Steuerklausel bzw. einer Steuerurkunde. Zu den üblichen Verjährungsfristen gehören:
- Eine Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer unverzüglich über etwaige Steuerforderungen zu informieren und ihm die Führung (oder das Recht auf Mitwirkung) bei etwaigen Streitigkeiten mit der britischen Steuerbehörde (HMRC) zu übertragen.
- Eine Klausel, die es dem Käufer untersagt, Steuerforderungen ohne Zustimmung des Verkäufers zu begleichen.
- Eine Einschränkung der Haftung des Verkäufers, wenn der Käufer den entsprechenden Schaden von einem Dritten (z. B. einem Versicherer oder im Rahmen einer Gewährleistungs- und Haftpflichtversicherung (W&I)) ersetzt bekommt.
- Ausschluss von Änderungen der Rechtslage oder der Praxis der HMRC, die nach Fertigstellung eintreten.
7. Bearbeitung von Ansprüchen
Viele Kaufverträge enthalten Bestimmungen darüber, wie der Käufer Ansprüche Dritter zu behandeln hat, die zu Gewährleistungs- oder Freistellungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer führen können. Verkäufer verlangen in der Regel:
- Unverzügliche Meldung aller Umstände, die zu einem Anspruch führen könnten.
- Das Recht, die Leitung des betreffenden Verfahrens vor einem Drittgericht zu übernehmen.
- Eine Verpflichtung des Käufers, ohne Zustimmung keine Haftung anzuerkennen oder einen Vergleich zu schließen.
Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann das Recht des Käufers auf Geltendmachung von Ansprüchen einschränken oder aufheben, weshalb es unerlässlich ist, dass Käufer diese Anforderungen verstehen und befolgen.
8. Gewährleistungs- und Freistellungsversicherung (W&I)
Ein zunehmend verbreitetes Merkmal englischer M&A-Transaktionen ist der Einsatz einer W&I-Versicherung – einer Police, die Verluste abdeckt, die aus einer Verletzung von Gewährleistungen (und manchmal auch aus Schadensersatzansprüchen) im Rahmen eines Kaufvertrags (SPA) entstehen. Eine W&I-Versicherung ermöglicht es Verkäufern, ihre Haftung nach Abschluss der Transaktion im Rahmen von Gewährleistungen zu begrenzen oder auszuschließen, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass der Käufer vollen Schutz genießt.
Wenn eine W&I-Versicherung besteht, werden die Haftungsgrenzen im Kaufvertrag oft sehr niedrig angesetzt (oder sogar auf null festgelegt), da davon ausgegangen wird, dass sich der Käufer im Schadensfall eher an den Versicherer als an den Verkäufer wendet. Dies ist bei Private-Equity-Transaktionen und größeren M&A-Transaktionen zur gängigen Praxis geworden und findet zunehmend auch bei Transaktionen im Mittelstand Anwendung.
Die Sichtweise des Verkäufers: Warum Einschränkungen wichtig sind
Aus Sicht des Verkäufers sind die Beschränkungen der Gewährleistungs- und Freistellungshaftung nicht nur eine Verhandlungstaktik – sie sind eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Ohne angemessene Beschränkungen könnte ein Verkäufer, der eine Transaktion abschließt, noch Jahre, nachdem er die Gegenleistung erhalten und das Geschäft abgeschlossen hat, mit Ansprüchen konfrontiert werden.
Verkäufer sollten sicherstellen, dass die im Kaufvertrag ausgehandelten Beschränkungen ordnungsgemäß auf die Strukturierung der Transaktion abgestimmt sind. Insbesondere:
- Enthält die Gegenleistung Zahlungsaufschub- oder Earn-out-Klauseln, sollte der Verkäufer prüfen, ob der Käufer Gewährleistungsansprüche mit den geschuldeten Beträgen verrechnen könnte.
- Gibt es mehrere Verkäufer (beispielsweise bei einem Management-Buy-out oder einem Exit einer Investition), sollte die Haftungsaufteilung zwischen den Verkäufern – sowie die Frage, ob jeder von ihnen gesamtschuldnerisch oder nur einzeln haftet – eindeutig dokumentiert werden.
- Verkäufer sollten sicherstellen, dass alle Angaben im Offenlegungsschreiben ordnungsgemäß gemacht werden. Eine Offenlegung, die zu knapp ist oder nicht die im Kaufvertrag geforderte Konkretheit aufweist, ist möglicherweise unwirksam.
Die Perspektive des Käufers: Die richtige Balance finden beim Verkauf von Anteilen.
Für einen Käufer stellen die im Kaufvertrag ausgehandelten Gewährleistungen und Freistellungen den wichtigsten vertraglichen Schutz für die getätigte Investition dar. Diese Schutzmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Rahmen der Due Diligence ermittelten Risiken stehen und nicht so stark eingeschränkt sein, dass sie wirtschaftlich bedeutungslos werden.
Käufer sollten auf Folgendes achten:
- Zu weit gefasste Wissensanforderungen, die Gewährleistungen in Bezug auf Angelegenheiten, die der Geschäftsleitung bekannt sind, praktisch wertlos machen.
- Sehr kurze Meldefristen, die möglicherweise bereits abgelaufen sind, bevor das betreffende Problem bekannt wird – insbesondere bei Angelegenheiten, die die historische Finanzlage betreffen.
- Niedrige Obergrenzen, die den potenziellen Verlust bei Verletzung einer wesentlichen Gewährleistungspflicht nicht angemessen widerspiegeln.
- Körbchenregelungen, die eine hohe Schwelle für die Gesamtsumme vorsehen, bevor ein Anspruch geltend gemacht werden kann.
- Regelungen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die so restriktiv sind, dass sie den Käufer daran hindern, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sich in Verfahren vor Dritten zu schützen.
Gut beratene Käufer werden sich gegen wirtschaftlich inakzeptable Einschränkungen wehren und darauf achten, dass das Gewährleistungs- und Haftungsfreistellungspaket einen echten, durchsetzbaren Schutz bietet.
Schlussfolgerung
Gewährleistungen und Freistellungserklärungen bilden den Grundpfeiler der Risikoverteilung in jedem Aktienkaufvertrag. Zusammen bieten sie dem Käufer Sicherheit hinsichtlich des Zustands des zu erwerbenden Unternehmens und verschaffen ihm durchsetzbare Rechtsbehelfe, falls sich diese Sicherheit als unberechtigt erweisen sollte. Für den Verkäufer legen die ihm auferlegten Beschränkungen die Grenzen seines Risikos nach Vertragsabschluss fest.
Um hier das richtige Gleichgewicht zu finden, sind Erfahrung, Fachkompetenz und ein tiefgreifendes Verständnis sowohl der relevanten Rechtsgrundsätze als auch der wirtschaftlichen Dynamik der Transaktion erforderlich. Schlecht formulierte Gewährleistungen, Freistellungserklärungen, die die Risiken, für die sie eigentlich gedacht waren, nicht abdecken, sowie Haftungsbeschränkungen, die entweder zu weit gefasst oder zu eng sind, können für beide Parteien erhebliche finanzielle Folgen haben.
Bei Ronald Fletcher Baker LLP verfügt unser Team für Gesellschafts- und Handelsrecht über umfassende Erfahrung in der Beratung sowohl von Käufern als auch von Verkäufern bei einer Vielzahl von Transaktionen – vom Verkauf inhabergeführter Unternehmen bis hin zu komplexen Übernahmen mit mehreren Beteiligten. Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um sicherzustellen, dass die Gewährleistungs- und Freistellungsbestimmungen in ihren Kaufverträgen maßgeschneidert, klar formuliert und wirtschaftlich tragfähig sind.