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16-06-2026

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Wird eine Immobilie auf den Namen mehrerer Personen erworben, kann sie entweder als Gesamthandseigentum oder als Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden. Bei Gesamthandseigentum haben die Eigentümer keine gesonderten Anteile, und die Immobilie geht automatisch auf den Längstlebenden über.

Wenn Sie sich beim Kaufpreis, bei den Hypothekenrückzahlungen oder bei Arbeiten an der Immobilie ungleich beteiligen und möchten, dass dies beim späteren Verkauf berücksichtigt wird, oder wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Anteil an der Immobilie auf den anderen Miteigentümer übergeht, müssen Sie die Immobilie als „Tenants in Common“ (Miteigentümer) halten. Jeder Eigentümer würde dann einen eigenen Anteil an der Immobilie besitzen. In diesem Fall wäre es außerdem ratsam, eine Treuhandvereinbarung zu erstellen. Dieses Dokument legt Ihre jeweiligen Anteile an der Immobilie fest und schützt alle anfänglichen oder zukünftigen Beiträge zur Immobilie.

Die Erklärung kommt nur dann zum Tragen, wenn sich die Eigentümer im Falle eines künftigen Verkaufs der Immobilie nicht über ihre Anteile einigen können; die Bedingungen können geändert werden, sollte sich die Situation ändern. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Urkunde, und sie muss nicht beim Grundbuchamt eingetragen werden. Ist das Grundstück jedoch im Grundbuch eingetragen, ist es möglich, eine Beschränkung beim Grundbuchamt eintragen zu lassen.

(Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wurde ursprünglich auf unserer früheren Website veröffentlicht und dient nur der allgemeinen Information. Er spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels wider, doch kann sich die Rechtslage seit der Veröffentlichung geändert haben. Für eine aktuelle Beratung, die auf Ihre Situation zugeschnitten ist, wenden Sie sich bitte an unser Team).

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