Haustiere sind zu einem festen Bestandteil von Inhalten und mitunter auch zu einer Einnahmequelle für ihre Besitzer (und Sponsoren) geworden. Die Frage ist: Hat ein Haustier im Social-Media-Recht Rechte? Kann das Haustier finanziell davon profitieren? Was sind „Pet-nups“? Und welche familienrechtlichen Auswirkungen ergeben sich daraus?
Trotz der großen Beliebtheit von Haustieren in Großbritannien haben diese nicht denselben rechtlichen Status wie eine Person oder ein Unternehmen. Haustiere gelten als bewegliche Sachen – in den Augen des Gesetzes sind sie Gegenstände, die denselben rechtlichen Status haben wie ein Stuhl, ein Handy oder Schuhe: ein Gegenstand, der einem Eigentümer gehört (und nach dessen Belieben in den sozialen Medien zur Schau gestellt wird).
Das erscheint seltsam herzlos für eine Nation, von der man annimmt, dass sie ihre Haustiere mehr liebt als (einige) ihrer Familienmitglieder. Es gibt zwar Gesetze gegen Tierquälerei (Tierschutzgesetz von 2006), doch Tiere haben keinerlei Rechte im Urheber- oder Vertragsrecht (das das Rückgrat des Social-Media-Rechts bildet). Tiere werden im Gesetz über Urheberrecht, Geschmacksmuster und Patente von 1986 nicht erwähnt, und ihnen fehlt die Rechtsfähigkeit, Verträge abzuschließen (https://www.theguardian.com/world/2016/jan/06/monkey-selfie-case-animal-photo-copyright und https://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2018/01/article_0007.html).
Recht im Bereich der sozialen Medien
Nach englischem Recht hat der Besitzer eines Haustieres das uneingeschränkte Recht, dieses zu nutzen bzw. verwerten. Ein Social-Media-Konto, auf dem ein niedlicher Hund oder eine niedliche Katze zu sehen ist, wurde in der Regel vom Besitzer eingerichtet, und die Urheberrechte an den Inhalten liegen in der Regel ebenfalls beim Besitzer, insbesondere wenn dieser die Fotos oder Videos seiner vierbeinigen Freunde selbst aufgenommen hat.
In Fällen, in denen ein Haustier einem Paar gehört, werden eines oder beide Mitglieder dieses Paares die Fotos und Videos (die Inhalte) des Haustiers aufnehmen und entsprechend bearbeiten; ihnen würden somit die geistigen Eigentumsrechte an den Fotos und Videos zustehen. Darüber hinaus wären sie Eigentümer des Social-Media-Kontos, auf dem die Inhalte gespeichert sind bzw. das deren Verwertung ermöglicht. Sollte sich ein Ehepaar später trennen, müsste das Familiengericht entscheiden, wie mit diesen Vermögenswerten (dem Haustier, dem Social-Media-Konto und den geistigen Eigentumsrechten) verfahren werden soll.
Haustier-Eheverträge
Die jüngste Zunahme von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Haustieren in Scheidungs- und Zivilverfahren verdeutlicht den hochgradig emotionalen und persönlichen Charakter der Haustierhaltung, aber auch den traurigen, besitzergreifenden Charakter dieser Streitigkeiten (X gegen IY (Finanzielle Entschädigungen: Ungleiche Beiträge) [2018] EWHC 3053, [2019] 2 FLR 449); allerdings geht es in diesem Fall nicht um ein Haustier, das für einen oder beide Partner des Paares Einkünfte erwirtschaften kann oder tatsächlich erwirtschaftet.
Es liegt auf der Hand, dass Haustiere und damit zusammenhängende Fragen in Eheverträgen oder Lebensgemeinschaftsvereinbarungen für Paare berücksichtigt werden könnten und sollten. Ein “Pet-Nup” könnte auch die oben angesprochenen Fragen zum geistigen Eigentum und zu den Eigentumsrechten an Social-Media-Konten regeln – sofern die beteiligten Menschen der Meinung sind, dass ihr Haustier das Zeug zum Star hat.
Familienrecht
Auch im Rahmen von Familien- oder Scheidungsverfahren genießen Haustiere keinen besonderen Status, der sie von anderen beweglichen Sachen unterscheidet, was bedeutet, dass Familiengerichte keine emotionale Bindung anerkennen, die die Parteien möglicherweise zu ihren Haustieren aufgebaut haben.
Das Familiengericht kann die Übertragung des Eigentums an einem Haustier anordnen, genauso wie es dies bei Sachgütern tun würde. Dies kann Bestimmungen zur Versorgung der Haustiere bei der Berechnung des Einkommensbedarfs einer Partei umfassen, wobei Tierarztkosten, Impfkosten, Futterkosten, Pflegekosten und Kosten für das Gassi gehen von einer Partei an die Partei, die das Haustier behält, angeordnet werden können.
Bei unverheirateten Paaren kann das Gericht das ‘Eigentumsrecht’ an dem Haustier der Person zusprechen, die es bezahlt hat oder auf deren Namen es beim Tierarzt registriert ist. Es werden jedoch keine Unterhaltszahlungen angeordnet, wonach eine Partei zu den Kosten für das Haustier beitragen muss, selbst wenn diese Person einen teuren Geschmack hat.
Das Gericht misst finanziellen Angelegenheiten und Regelungen bezüglich der Kinder mehr Bedeutung bei als Haustieren und räumt diesen Vorrang ein, wobei es leider das Trauma und die emotionalen Auswirkungen außer Acht lässt, die der Verlust eines geliebten Haustiers nach einer Trennung mit sich bringen kann.
Es gibt Fälle, in denen das Sorgerecht bzw. das Eigentumsrecht an einem Haustier zu einem großen Streitpunkt werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Parteien gemeinsam ein Rennpferd, einen Rennwindhund oder einen Hund besitzen, der auf der CRUFTS ausgestellt wird, oder sogar Tiere, die für ihren Auftritt in Fernsehen oder Film bezahlt werden. Ist ein Haustier für den Lebensunterhalt einer Partei von entscheidender Bedeutung, d. h., erwirtschaftet das Haustier Einnahmen für diesen Eigentümer, wird dieser der darauf angewiesenen Partei diese Einnahmequelle nicht entziehen wollen. Sind jedoch beide Parteien nicht auf die durch das Haustier erzielten Einnahmen angewiesen, könnte sich die Klärung der Eigentumsfrage als schwieriger erweisen. Beispielsweise können die Parteien als Hobby die CRUFTS besuchen oder einen Trainer bezahlen, um sicherzustellen, dass ein Pferd oder ein Windhund in Rennform ist. Das Gericht müsste im Rahmen der Scheidung insgesamt eine gerechte Entscheidung über das Eigentumsrecht am Haustier treffen.
Ein Gericht stützt sich bei der Beurteilung, was eine ‘gerechte’ Einigung ist, auf § 25 des Eherechtsgesetzes von 1973 (Matrimonial Causes Act 1973), wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:;
(a) das Einkommen, die Erwerbsfähigkeit, das Vermögen und sonstige finanzielle Mittel, über die jede der Ehegatten verfügt oder in absehbarer Zukunft voraussichtlich verfügen wird, einschließlich – im Falle der Erwerbsfähigkeit – einer Steigerung dieser Fähigkeit, deren Erlangung nach Ansicht des Gerichts von einem Ehegatten vernünftigerweise erwartet werden kann;
(b) die finanziellen Bedürfnisse, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die jede der Eheparteien hat oder in absehbarer Zukunft voraussichtlich haben wird;
Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, werden auch die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien berücksichtigt und nicht nur die Einnahmen (oder Verluste), die das Haustier verursacht.
Dies ist ein Rechtsgebiet, das zweifellos auch weiterhin für Kontroversen sorgen wird, da wir immer neue Formen des Umgangs mit unseren Haustieren entwickeln und sie zunehmend eher als Familienmitglieder denn als Gegenstände betrachten.
Schlussfolgerung
Es besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen unserer emotionalen Bindung zu unseren Haustieren und deren rechtlicher Behandlung. Es ist davon auszugehen, dass der Druck zunehmen wird, dass die Gesetzgebung hier aufholt und Haustiere mit mehr Mitgefühl behandelt.
Nach dem derzeitigen Stand der Dinge lautet die Empfehlung, sicherzustellen, dass Vereinbarungen in Bezug auf Haustiere klar und schriftlich festgehalten sind, bevor es zu Streitigkeiten kommt. Wenn Sie Hilfe bei solchen Vereinbarungen benötigen, wenden Sie sich bitte an Adam Bowes. (a.bowes@rfblegal.co.uk) in familienrechtlichen Angelegenheiten und Mansour Mansour (m.mansour@rfblegal.co.uk) bei Fragen zum Social-Media-Recht.
Veröffentlicht am 21. Juni 2022
Zusätzliche Informationen
Autor der Meldung: Adam Bowes | Mansour Mansour